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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Mit dem behördlichen Bescheid war der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen worden. Über die dagegen erhobene Beschwerde hatte das VwG zu entscheiden, wobei "Sache" des Beschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob die Entscheidung der Behörde dem § 13 Abs 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund durfte das VwG weder inhaltlich über den Sachantrag entscheiden noch erstmals - verneinend - über die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde absprechen.Mit dem behördlichen Bescheid war der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden. Über die dagegen erhobene Beschwerde hatte das VwG zu entscheiden, wobei "Sache" des Beschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob die Entscheidung der Behörde dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund durfte das VwG weder inhaltlich über den Sachantrag entscheiden noch erstmals - verneinend - über die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde absprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030055.L02Im RIS seit
27.09.2017Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017