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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/02/0102 E 24. Februar 2012 RS 2Stammrechtssatz
Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde. Dies gilt auch dann, wenn zwar Messergebnisse vorhanden, wegen der zu großen Probendifferenz jedoch nicht verwertbar sind (vgl. E 25. November 2009, 2009/02/0107).Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde. Dies gilt auch dann, wenn zwar Messergebnisse vorhanden, wegen der zu großen Probendifferenz jedoch nicht verwertbar sind vergleiche E 25. November 2009, 2009/02/0107).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020096.L01Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017