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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, das einem unternehmensfremden Lenker für eine Privatfahrt überlassen wurde, trifft die Pflicht zur Einhaltung der § 103 Abs 1 und § 134 KFG 1967. Diese Pflicht zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist dabei nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt (vgl. B 4. August 2016, Ra 2016/02/0129, bei dem das Fahrzeug an ein fremdes Unternehmen verliehen wurde und das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von einem Fremden gelenkt wurde).Ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, das einem unternehmensfremden Lenker für eine Privatfahrt überlassen wurde, trifft die Pflicht zur Einhaltung der Paragraph 103, Absatz eins und Paragraph 134, KFG 1967. Diese Pflicht zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist dabei nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt vergleiche B 4. August 2016, Ra 2016/02/0129, bei dem das Fahrzeug an ein fremdes Unternehmen verliehen wurde und das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von einem Fremden gelenkt wurde).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020010.L04Im RIS seit
29.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017