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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Soweit die Revision die Verfassungsmäßigkeit des § 11 AsylG 2005 (innerstaatliche Fluchtalternative) unter dem Blickwinkel des Art. 18 B-VG in Frage stellt, werden diese Bedenken vom VwGH nicht geteilt. Derartige verfassungsrechtliche Bedenken wären aber für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (Hinweis Beschlüsse vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0121).Soweit die Revision die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 11, AsylG 2005 (innerstaatliche Fluchtalternative) unter dem Blickwinkel des Artikel 18, B-VG in Frage stellt, werden diese Bedenken vom VwGH nicht geteilt. Derartige verfassungsrechtliche Bedenken wären aber für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (Hinweis Beschlüsse vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200233.L01Im RIS seit
27.09.2017Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017