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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0513 B 7. September 2017 RS 1Stammrechtssatz
Die gegenständliche, gegen das "Erkenntnis des LVWG OÖ (...) betreffend Übertretung des GSpG" gerichtete außerordentliche Revision erstattet zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG in den hierfür alleine maßgeblichen Zulässigkeitsgründen (vgl für viele etwa den hg Beschluss vom 7. April 2017, Ra 2015/02/0189, mwN) ausschließlich Vorbringen zum behaupteten Fehlen von Feststellungen "zum Thema Funktionsweise der Terminals" bzw allgemeines Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Das Zulässigkeitsvorbringen stellt dabei weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her, noch legt es dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte (vgl zB den hg Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2016/02/0004). Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl etwa den hg Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, mwN).Die gegenständliche, gegen das "Erkenntnis des LVWG OÖ (...) betreffend Übertretung des GSpG" gerichtete außerordentliche Revision erstattet zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in den hierfür alleine maßgeblichen Zulässigkeitsgründen vergleiche für viele etwa den hg Beschluss vom 7. April 2017, Ra 2015/02/0189, mwN) ausschließlich Vorbringen zum behaupteten Fehlen von Feststellungen "zum Thema Funktionsweise der Terminals" bzw allgemeines Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Das Zulässigkeitsvorbringen stellt dabei weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her, noch legt es dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte vergleiche zB den hg Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2016/02/0004). Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche etwa den hg Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170590.L01Im RIS seit
20.09.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017