RS Vwgh 2017/9/7 Ra 2016/17/0105

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Revisionswerberin bezeichnet sich in der Revision in ihrem Recht auf Nichteinstellung des Verfahrens bzw auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie und Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung verletzt. Da über ihren Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für 2005 nunmehr jedoch ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig ist, könnte eine Behebung des hier angefochtenen Einstellungsbeschlusses des BVwG hinsichtlich dieses Antrages zu keinem für die Revisionswerberin günstigerem Verfahrensergebnis führen. Im Hinblick auf die materielle Derogation des Betriebsprämienbescheides durch die nachfolgenden Abänderungsbescheide liegt mangels rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit vor. Auf die Rechtskraft des letzten Abänderungsbescheides kommt es dabei nicht an (vgl VwGH vom 14. Dezember 2011, 2007/17/0147). Die Revision war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revisionswerberin bezeichnet sich in der Revision in ihrem Recht auf Nichteinstellung des Verfahrens bzw auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie und Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung verletzt. Da über ihren Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für 2005 nunmehr jedoch ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig ist, könnte eine Behebung des hier angefochtenen Einstellungsbeschlusses des BVwG hinsichtlich dieses Antrages zu keinem für die Revisionswerberin günstigerem Verfahrensergebnis führen. Im Hinblick auf die materielle Derogation des Betriebsprämienbescheides durch die nachfolgenden Abänderungsbescheide liegt mangels rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit vor. Auf die Rechtskraft des letzten Abänderungsbescheides kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH vom 14. Dezember 2011, 2007/17/0147). Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170105.L02

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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