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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die Revisionswerberin bezeichnet sich in der Revision in ihrem Recht auf Nichteinstellung des Verfahrens bzw auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie und Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung verletzt. Da über ihren Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für 2005 nunmehr jedoch ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig ist, könnte eine Behebung des hier angefochtenen Einstellungsbeschlusses des BVwG hinsichtlich dieses Antrages zu keinem für die Revisionswerberin günstigerem Verfahrensergebnis führen. Im Hinblick auf die materielle Derogation des Betriebsprämienbescheides durch die nachfolgenden Abänderungsbescheide liegt mangels rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit vor. Auf die Rechtskraft des letzten Abänderungsbescheides kommt es dabei nicht an (vgl VwGH vom 14. Dezember 2011, 2007/17/0147). Die Revision war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revisionswerberin bezeichnet sich in der Revision in ihrem Recht auf Nichteinstellung des Verfahrens bzw auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie und Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung verletzt. Da über ihren Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für 2005 nunmehr jedoch ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig ist, könnte eine Behebung des hier angefochtenen Einstellungsbeschlusses des BVwG hinsichtlich dieses Antrages zu keinem für die Revisionswerberin günstigerem Verfahrensergebnis führen. Im Hinblick auf die materielle Derogation des Betriebsprämienbescheides durch die nachfolgenden Abänderungsbescheide liegt mangels rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit vor. Auf die Rechtskraft des letzten Abänderungsbescheides kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH vom 14. Dezember 2011, 2007/17/0147). Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170105.L02Im RIS seit
27.09.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017