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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Frage der Verjährung hat bei einem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlagen keine Relevanz, weil es nicht um eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen geht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0166, mwN).Die Frage der Verjährung hat bei einem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlagen keine Relevanz, weil es nicht um eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen geht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0166, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080060.L08Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017