RS Vwgh 2017/9/7 Ra 2014/08/0060

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Zwar ist die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlagen oder der abstrakten Beitragspflicht eines Versicherten dann zu verneinen, wenn der Versicherte nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Erlassung eines Beitragsbescheids (über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2007, 2004/08/0003, und vom 18. Februar 2004, 2001/08/0014). Diese Rechtsprechung hat jedoch Fälle im Auge, in denen anstelle des beantragten Beitragsbescheids lediglich ein Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen wurde. Begehrt indessen ein Versicherter neben der (zusätzlich zur) Erlassung eines Beitragsbescheids auch die gesonderte bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen, so kann darin grundsätzlich keine unzulässige Antragstellung erblickt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, 2007/08/0177).Zwar ist die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlagen oder der abstrakten Beitragspflicht eines Versicherten dann zu verneinen, wenn der Versicherte nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Erlassung eines Beitragsbescheids (über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2007, 2004/08/0003, und vom 18. Februar 2004, 2001/08/0014). Diese Rechtsprechung hat jedoch Fälle im Auge, in denen anstelle des beantragten Beitragsbescheids lediglich ein Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen wurde. Begehrt indessen ein Versicherter neben der (zusätzlich zur) Erlassung eines Beitragsbescheids auch die gesonderte bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen, so kann darin grundsätzlich keine unzulässige Antragstellung erblickt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, 2007/08/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080060.L07

Im RIS seit

06.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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