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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Zwar ist die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlagen oder der abstrakten Beitragspflicht eines Versicherten dann zu verneinen, wenn der Versicherte nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Erlassung eines Beitragsbescheids (über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2007, 2004/08/0003, und vom 18. Februar 2004, 2001/08/0014). Diese Rechtsprechung hat jedoch Fälle im Auge, in denen anstelle des beantragten Beitragsbescheids lediglich ein Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen wurde. Begehrt indessen ein Versicherter neben der (zusätzlich zur) Erlassung eines Beitragsbescheids auch die gesonderte bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen, so kann darin grundsätzlich keine unzulässige Antragstellung erblickt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, 2007/08/0177).Zwar ist die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlagen oder der abstrakten Beitragspflicht eines Versicherten dann zu verneinen, wenn der Versicherte nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Erlassung eines Beitragsbescheids (über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2007, 2004/08/0003, und vom 18. Februar 2004, 2001/08/0014). Diese Rechtsprechung hat jedoch Fälle im Auge, in denen anstelle des beantragten Beitragsbescheids lediglich ein Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen wurde. Begehrt indessen ein Versicherter neben der (zusätzlich zur) Erlassung eines Beitragsbescheids auch die gesonderte bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen, so kann darin grundsätzlich keine unzulässige Antragstellung erblickt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, 2007/08/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080060.L07Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017