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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, 91/08/0052) - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird.Nach Paragraph 68, Absatz eins, Satz 4 ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, 91/08/0052) - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080060.L06Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017