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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/08/0152 E 1. April 2009 RS 2Stammrechtssatz
Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/08/0128).Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/08/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080060.L05Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017