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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0042 E 17. März 2004 VwSlg 16307 A/2004 RS 2Stammrechtssatz
Der zweite Satz des § 68 Abs. 1 ASVG ist so zu verstehen, dass nur dann, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefristen, aber noch binnen drei bzw. fünf Jahren nach Fälligkeit der Beiträge erstattet wird, die Verjährungsfrist "erst" mit dem Tage der Meldung zu laufen beginnt; wird hingegen die Meldung nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge erstattet, so hat diese Meldung wegen bereits eingetretener Verjährung für den Beginn oder Lauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung mehr (mit ausführlicher Begründung).Der zweite Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG ist so zu verstehen, dass nur dann, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefristen, aber noch binnen drei bzw. fünf Jahren nach Fälligkeit der Beiträge erstattet wird, die Verjährungsfrist "erst" mit dem Tage der Meldung zu laufen beginnt; wird hingegen die Meldung nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge erstattet, so hat diese Meldung wegen bereits eingetretener Verjährung für den Beginn oder Lauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung mehr (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080060.L01Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017