RS Vwgh 2017/9/7 Ra 2014/08/0060

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0042 E 17. März 2004 VwSlg 16307 A/2004 RS 2

Stammrechtssatz

Der zweite Satz des § 68 Abs. 1 ASVG ist so zu verstehen, dass nur dann, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefristen, aber noch binnen drei bzw. fünf Jahren nach Fälligkeit der Beiträge erstattet wird, die Verjährungsfrist "erst" mit dem Tage der Meldung zu laufen beginnt; wird hingegen die Meldung nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge erstattet, so hat diese Meldung wegen bereits eingetretener Verjährung für den Beginn oder Lauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung mehr (mit ausführlicher Begründung).Der zweite Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG ist so zu verstehen, dass nur dann, wenn eine Meldung zwar nach Ablauf der Meldefristen, aber noch binnen drei bzw. fünf Jahren nach Fälligkeit der Beiträge erstattet wird, die Verjährungsfrist "erst" mit dem Tage der Meldung zu laufen beginnt; wird hingegen die Meldung nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge erstattet, so hat diese Meldung wegen bereits eingetretener Verjährung für den Beginn oder Lauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung mehr (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080060.L01

Im RIS seit

06.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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