RS Vwgh 2017/9/8 Ra 2017/20/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0081 Ra 2017/20/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0085 E 28. November 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes, U 1155/2013 vom 21. November 2013, mit Verweis auf E vom 7. November 2008, U 67/08, VfSlg. 18.614). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200079.L02

Im RIS seit

03.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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