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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Bei der Entscheidung, ob eine Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs. 4 StVO 1960 zu erteilen ist, handelt es sich grundsätzlich um eine Frage, die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. E 23. Februar 2000, 99/03/0228; E 7. April 2017, Ra 2016/02/0072). Ob bzw. inwiefern eine bereits erteilte Ausnahmebewilligung für ein Kfz des Antragstellers bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 StVO 1960 berücksichtigt wird, obliegt daher ebenfalls der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 ein und demselben Antragsteller für ein zweites Kfz erteilt werden kann, kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.Bei der Entscheidung, ob eine Ausnahmebewilligung iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 zu erteilen ist, handelt es sich grundsätzlich um eine Frage, die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist vergleiche E 23. Februar 2000, 99/03/0228; E 7. April 2017, Ra 2016/02/0072). Ob bzw. inwiefern eine bereits erteilte Ausnahmebewilligung für ein Kfz des Antragstellers bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 berücksichtigt wird, obliegt daher ebenfalls der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 ein und demselben Antragsteller für ein zweites Kfz erteilt werden kann, kommt daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020061.L01Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017