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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0243 B 13. Dezember 2016 RS 1Stammrechtssatz
Bestand im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der vermutliche Lenker verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu unterziehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ihm dieser Verdacht zur Kenntnis gebracht wird (vgl. E 21. Dezember 2001, 99/02/0073).Bestand im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der vermutliche Lenker verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu unterziehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ihm dieser Verdacht zur Kenntnis gebracht wird vergleiche E 21. Dezember 2001, 99/02/0073).
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020046.L03Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017