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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin die "rechtswidrige Vorschreibung von Gerichtsgebühren" sowie die "unrichtige rechtliche Beurteilung" näher angeführter gesetzlicher Bestimmungen anführt, bezeichnet sie ein subjektives Recht nicht bestimmt. Denn ein abstraktes Recht auf richtige rechtliche Beurteilung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa in ständiger Rechtsprechung die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011, 2011/16/0218, und vom 25. November 2010, 2010/16/0209, sowie Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 65).Soweit die Revisionswerberin die "rechtswidrige Vorschreibung von Gerichtsgebühren" sowie die "unrichtige rechtliche Beurteilung" näher angeführter gesetzlicher Bestimmungen anführt, bezeichnet sie ein subjektives Recht nicht bestimmt. Denn ein abstraktes Recht auf richtige rechtliche Beurteilung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht vergleiche etwa in ständiger Rechtsprechung die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011, 2011/16/0218, und vom 25. November 2010, 2010/16/0209, sowie Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017160014.J01Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017