RS Vwgh 2017/9/12 Ra 2017/16/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2017
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z 3 GebG sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 35 BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden. Der Begriff "Humanität" wie jener der Wohltätigkeit im § 2 Z 3 GebG ist dem Begriff "mildtätig" im § 37 BAO gleichgestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, 2005/16/0209, VwSlg 8087 F/2005 und das hg. Erkenntnis vom 29. April 1991, 90/15/0168).Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach Paragraph 2, Ziffer 3, GebG sind auch die Vorschriften der Paragraphen 34, ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach Paragraph 2, Ziffer 3, GebG gemeinnützige Zwecke im Sinn des Paragraph 35, BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden. Der Begriff "Humanität" wie jener der Wohltätigkeit im Paragraph 2, Ziffer 3, GebG ist dem Begriff "mildtätig" im Paragraph 37, BAO gleichgestellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, 2005/16/0209, VwSlg 8087 F/2005 und das hg. Erkenntnis vom 29. April 1991, 90/15/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160122.L03

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten