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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
AsylG 2005 §70;Rechtssatz
Die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 wurde nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt und erstreckt sich damit nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2015/16/0041).Die Gebührenbefreiung des Paragraph 70, AsylG 2005 wurde nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt und erstreckt sich damit nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2015/16/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160122.L02Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019