RS Vwgh 2017/9/12 Ra 2017/16/0122

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Veröffentlicht am 12.09.2017
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 wurde nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt und erstreckt sich damit nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2015/16/0041).Die Gebührenbefreiung des Paragraph 70, AsylG 2005 wurde nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt und erstreckt sich damit nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2015/16/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160122.L02

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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