RS Vwgh 2017/9/12 Ra 2017/16/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2017
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz bestimmt im vorliegenden Zusammenhang nicht anderes.Inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß Paragraph 9, AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz bestimmt im vorliegenden Zusammenhang nicht anderes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160078.L02

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten