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27/04 Sonstige RechtspflegeRechtssatz
Inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz bestimmt im vorliegenden Zusammenhang nicht anderes.Inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß Paragraph 9, AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz bestimmt im vorliegenden Zusammenhang nicht anderes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160078.L02Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017