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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Hinsichtlich des "dauernden Standortes" iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 handelt es sich um eine (widerlegliche) Rechtsvermutung. Es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (vgl. E 3. Oktober 2016, Ra 2016/02/0151). Dies kann jedoch nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.Hinsichtlich des "dauernden Standortes" iSd Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 handelt es sich um eine (widerlegliche) Rechtsvermutung. Es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat vergleiche E 3. Oktober 2016, Ra 2016/02/0151). Dies kann jedoch nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020100.L01Im RIS seit
05.10.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017