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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0029 E 23. Oktober 2015 RS 2Stammrechtssatz
Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend (vgl. E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Allgemein Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020030.L01Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017