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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Insofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt, dass "die Aufnahmerichtlinie und überhaupt das Unionsrecht" im angefochtenen Erkenntnis "gar nicht" vorkommen würden, womit ein Fall gänzlicher Unbegründetheit vorliege, der als Willkür auszulegen sei, ist ihr zu entgegnen, dass mit diesem allgemeinen Vorbringen und dem Verweis auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des EuGH kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (Hinweis E vom 27. Juni 2017, Ra 2016/18/0277) dargelegt wird. Darüber hinaus ist der Revisionswerber, insoweit er dem BVwG Willkür vorwirft, darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem VwGH verfolgbare Rechte handelt (Hinweis B vom 13. Jänner 2015, Ro 2014/02/0118, 0119). Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.Insofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt, dass "die Aufnahmerichtlinie und überhaupt das Unionsrecht" im angefochtenen Erkenntnis "gar nicht" vorkommen würden, womit ein Fall gänzlicher Unbegründetheit vorliege, der als Willkür auszulegen sei, ist ihr zu entgegnen, dass mit diesem allgemeinen Vorbringen und dem Verweis auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des EuGH kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (Hinweis E vom 27. Juni 2017, Ra 2016/18/0277) dargelegt wird. Darüber hinaus ist der Revisionswerber, insoweit er dem BVwG Willkür vorwirft, darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem VwGH verfolgbare Rechte handelt (Hinweis B vom 13. Jänner 2015, Ro 2014/02/0118, 0119). Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010267.L01Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017