Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §156b;Rechtssatz
Der VfGH hatte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013, VfSlg. 19831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der VfGH hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegt, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Auch der VwGH sieht sich mangels Vorliegens einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (vgl. E 19. März 2014, Ro 2014/09/0009; E 24. April 2014, Ro 2014/02/0022). Diese Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist auf die Bestimmungen des § 156 b bis d StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) übertragbar.Der VfGH hatte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013, VfSlg. 19831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der VfGH hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegt, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Auch der VwGH sieht sich mangels Vorliegens einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen vergleiche E 19. März 2014, Ro 2014/09/0009; E 24. April 2014, Ro 2014/02/0022). Diese Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist auf die Bestimmungen des Paragraph 156, b bis d StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) übertragbar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020232.L01Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018