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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §5;Rechtssatz
Die in der am 21. September 2016 in Kraft getretenen Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261 (ZBV 2016), festgelegte Frist schloss Personen, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zuzug den Antrag stellen, erstmals von der Zuerkennung der Begünstigung aus. Wenn eine im September 2016 in Kraft getretene Verordnung erstmals eine Frist für verfahrenseinleitende Anträge vorsieht, so kann dies mangels ausdrücklich gegenteiliger Anordnung in ihr - der das grundsätzliche Verbot rückwirkender Verordnungen entgegenstünde - nicht bedeuten, dass ein schon im März 2016 gestellter Antrag verfristet ist, weil zwischen ihm und einem noch weiter in der Vergangenheit liegenden Ereignis zu viel Zeit verstrich (vgl. zum Grundsatz der Nichtrückwirkung insbesondere benachteiligender Regelungen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 83, und das dort zitierte Erkenntnis vom 6. Juni 1991, 91/09/0077; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu rückwirkenden Verordnungen etwa VfSlg 18.037/2006 oder die Erkenntnisse vom 12. Dezember 2016, V 57/2016 u.a., V 59/2016 u.a. und V 61/2016 u.a.). Mit dem am 4. März 2016 zur Post gegebenen Antrag hatte die Antragstellerin die erst im September 2016 eingeführte Frist daher auch dann nicht versäumt, wenn sie schon am 1. September 2015 zugezogen war.Die in der am 21. September 2016 in Kraft getretenen Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. römisch zwei Nr. 261 (ZBV 2016), festgelegte Frist schloss Personen, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zuzug den Antrag stellen, erstmals von der Zuerkennung der Begünstigung aus. Wenn eine im September 2016 in Kraft getretene Verordnung erstmals eine Frist für verfahrenseinleitende Anträge vorsieht, so kann dies mangels ausdrücklich gegenteiliger Anordnung in ihr - der das grundsätzliche Verbot rückwirkender Verordnungen entgegenstünde - nicht bedeuten, dass ein schon im März 2016 gestellter Antrag verfristet ist, weil zwischen ihm und einem noch weiter in der Vergangenheit liegenden Ereignis zu viel Zeit verstrich vergleiche zum Grundsatz der Nichtrückwirkung insbesondere benachteiligender Regelungen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 83, und das dort zitierte Erkenntnis vom 6. Juni 1991, 91/09/0077; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu rückwirkenden Verordnungen etwa VfSlg 18.037/2006 oder die Erkenntnisse vom 12. Dezember 2016, römisch fünf 57/2016 u.a., römisch fünf 59/2016 u.a. und römisch fünf 61/2016 u.a.). Mit dem am 4. März 2016 zur Post gegebenen Antrag hatte die Antragstellerin die erst im September 2016 eingeführte Frist daher auch dann nicht versäumt, wenn sie schon am 1. September 2015 zugezogen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017130013.J01Im RIS seit
11.10.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017