RS Vwgh 2017/9/13 Ro 2017/13/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §5;
EStG 1988 §103 Abs3;
ZBV 2016 §1 Abs2;
  1. EStG 1988 § 103 heute
  2. EStG 1988 § 103 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. EStG 1988 § 103 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2004 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 103 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. EStG 1988 § 103 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  8. EStG 1988 § 103 gültig von 01.12.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 103 gültig von 31.07.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  10. EStG 1988 § 103 gültig von 30.07.1988 bis 30.07.1992

Rechtssatz

Die in der am 21. September 2016 in Kraft getretenen Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261 (ZBV 2016), festgelegte Frist schloss Personen, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zuzug den Antrag stellen, erstmals von der Zuerkennung der Begünstigung aus. Wenn eine im September 2016 in Kraft getretene Verordnung erstmals eine Frist für verfahrenseinleitende Anträge vorsieht, so kann dies mangels ausdrücklich gegenteiliger Anordnung in ihr - der das grundsätzliche Verbot rückwirkender Verordnungen entgegenstünde - nicht bedeuten, dass ein schon im März 2016 gestellter Antrag verfristet ist, weil zwischen ihm und einem noch weiter in der Vergangenheit liegenden Ereignis zu viel Zeit verstrich (vgl. zum Grundsatz der Nichtrückwirkung insbesondere benachteiligender Regelungen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 83, und das dort zitierte Erkenntnis vom 6. Juni 1991, 91/09/0077; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu rückwirkenden Verordnungen etwa VfSlg 18.037/2006 oder die Erkenntnisse vom 12. Dezember 2016, V 57/2016 u.a., V 59/2016 u.a. und V 61/2016 u.a.). Mit dem am 4. März 2016 zur Post gegebenen Antrag hatte die Antragstellerin die erst im September 2016 eingeführte Frist daher auch dann nicht versäumt, wenn sie schon am 1. September 2015 zugezogen war.Die in der am 21. September 2016 in Kraft getretenen Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. römisch zwei Nr. 261 (ZBV 2016), festgelegte Frist schloss Personen, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zuzug den Antrag stellen, erstmals von der Zuerkennung der Begünstigung aus. Wenn eine im September 2016 in Kraft getretene Verordnung erstmals eine Frist für verfahrenseinleitende Anträge vorsieht, so kann dies mangels ausdrücklich gegenteiliger Anordnung in ihr - der das grundsätzliche Verbot rückwirkender Verordnungen entgegenstünde - nicht bedeuten, dass ein schon im März 2016 gestellter Antrag verfristet ist, weil zwischen ihm und einem noch weiter in der Vergangenheit liegenden Ereignis zu viel Zeit verstrich vergleiche zum Grundsatz der Nichtrückwirkung insbesondere benachteiligender Regelungen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 83, und das dort zitierte Erkenntnis vom 6. Juni 1991, 91/09/0077; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu rückwirkenden Verordnungen etwa VfSlg 18.037/2006 oder die Erkenntnisse vom 12. Dezember 2016, römisch fünf 57/2016 u.a., römisch fünf 59/2016 u.a. und römisch fünf 61/2016 u.a.). Mit dem am 4. März 2016 zur Post gegebenen Antrag hatte die Antragstellerin die erst im September 2016 eingeführte Frist daher auch dann nicht versäumt, wenn sie schon am 1. September 2015 zugezogen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017130013.J01

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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