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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §1 Abs3 Z3;Rechtssatz
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 bezieht sich sowohl auf inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) als auch auf von der Körperschaftsteuerpflicht - insbesondere nach § 5 KStG 1988 - befreite Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988). Wenn § 21 Abs. 2 Z 3 Teilstrich 6 KStG 1988 eine Regelung betreffend Einkünfte, die einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes zuzurechnen sind, enthält, so kann sich diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Steuerpflichtigen iSd § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 beziehen, wäre doch ansonsten die Einschränkung "von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen" funktionslos. Diese Formulierung (von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit) findet sich auch in § 5 KStG 1988; die dort aufgezählten Körperschaften sind eben jene, die auch in § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 angesprochen sind.Paragraph 21, Absatz 2, KStG 1988 bezieht sich sowohl auf inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988) als auch auf von der Körperschaftsteuerpflicht - insbesondere nach Paragraph 5, KStG 1988 - befreite Körperschaften (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988). Wenn Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Teilstrich 6 KStG 1988 eine Regelung betreffend Einkünfte, die einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes zuzurechnen sind, enthält, so kann sich diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Steuerpflichtigen iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988 beziehen, wäre doch ansonsten die Einschränkung "von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen" funktionslos. Diese Formulierung (von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit) findet sich auch in Paragraph 5, KStG 1988; die dort aufgezählten Körperschaften sind eben jene, die auch in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988 angesprochen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130024.J02Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019