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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 idF 1993/818;Rechtssatz
Mit dem Element der Änderung der Gesellschafterstruktur ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen angesprochen. Dabei kommt es auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an den Gesellschaftsanteilen an (vgl. Quantschnigg, ÖStZ 1989, (40) 43). Dies wird durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 8 Abs. 4 KStG 1988, 662 BlgNR 17. GP 18, bestätigt, setzen diese doch das Tatbestandselement der "Änderung der Gesellschafterstruktur" mit einer "Veränderung der Eigentümerstellung" bzw. mit einem "Gesellschafterwechsel" gleich. Eine "Durchgriffsbetrachtung" ist im Rahmen des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 nicht vorgesehen (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 8 Rz 260, mwN).Mit dem Element der Änderung der Gesellschafterstruktur ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen angesprochen. Dabei kommt es auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an den Gesellschaftsanteilen an vergleiche Quantschnigg, ÖStZ 1989, (40) 43). Dies wird durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 8, Absatz 4, KStG 1988, 662 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 18, bestätigt, setzen diese doch das Tatbestandselement der "Änderung der Gesellschafterstruktur" mit einer "Veränderung der Eigentümerstellung" bzw. mit einem "Gesellschafterwechsel" gleich. Eine "Durchgriffsbetrachtung" ist im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 nicht vorgesehen vergleiche Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, Paragraph 8, Rz 260, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015130007.J02Im RIS seit
13.10.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017