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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen, wonach in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision - bezogen auf den vorliegenden Fall - konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. dazu z. B. den Beschluss vom 2. November 2016, Ra 2014/06/0010, mwN). Daran ändert auch die von der Revisionswerberin in der Form einer bloßen Aufzählung von Entscheidungen zitierte Judikatur nichts.Mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen, wonach in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision - bezogen auf den vorliegenden Fall - konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche dazu z. B. den Beschluss vom 2. November 2016, Ra 2014/06/0010, mwN). Daran ändert auch die von der Revisionswerberin in der Form einer bloßen Aufzählung von Entscheidungen zitierte Judikatur nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130058.L01Im RIS seit
11.10.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017