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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Rechtssatz
Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung der Anträge auf Aufhebung der mit 18. November 2009 datierten Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und des mit 20. November 2009 datierten Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 gemäß § 299 BAO zum Gegenstand hat, kann die Revisionswerberin nicht in dem von ihr als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein (vgl. z.B. den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Aufhebung der am 18. November 2009 erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und des am 20. November 2009 erlassenen Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 wegen Unrichtigkeit des Spruchs in Betracht (vgl. wiederum den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0079). (Hier: Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht darauf verletzt, "dass alle an den Geschäftsführer bezahlten Vergütungen sowie gewährte Sachbezüge, soweit sie in einer fremdüblichen Gesamtausstattung Deckung finden, abzugsfähig sind, keiner Kapitalertragsteuer zu unterziehen sind und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen".)Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung der Anträge auf Aufhebung der mit 18. November 2009 datierten Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und des mit 20. November 2009 datierten Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 gemäß Paragraph 299, BAO zum Gegenstand hat, kann die Revisionswerberin nicht in dem von ihr als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein vergleiche z.B. den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Aufhebung der am 18. November 2009 erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und des am 20. November 2009 erlassenen Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 2005 bis 2007 wegen Unrichtigkeit des Spruchs in Betracht vergleiche wiederum den Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0079). (Hier: Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht darauf verletzt, "dass alle an den Geschäftsführer bezahlten Vergütungen sowie gewährte Sachbezüge, soweit sie in einer fremdüblichen Gesamtausstattung Deckung finden, abzugsfähig sind, keiner Kapitalertragsteuer zu unterziehen sind und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen".)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130048.L01Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017