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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30;Rechtssatz
Das Bundesfinanzgericht geht offenkundig davon aus, dass die durchgeführten Arbeiten am Gebäude zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer um 20 Jahre geführt haben. Es ging dabei so vor, dass das zum Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaften etwa 80 Jahre alte Gebäude noch 40 Jahre nutzbar sein werde. Eine derartige Verlängerung der Restnutzungsdauer wäre im Rahmen der gewählten Methode rechnerisch durch Ermittlung eines "fiktiven Baujahres" zu berücksichtigen gewesen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 78).Das Bundesfinanzgericht geht offenkundig davon aus, dass die durchgeführten Arbeiten am Gebäude zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer um 20 Jahre geführt haben. Es ging dabei so vor, dass das zum Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaften etwa 80 Jahre alte Gebäude noch 40 Jahre nutzbar sein werde. Eine derartige Verlängerung der Restnutzungsdauer wäre im Rahmen der gewählten Methode rechnerisch durch Ermittlung eines "fiktiven Baujahres" zu berücksichtigen gewesen vergleiche Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130025.L02Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017