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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §69;Rechtssatz
Das für die Erforderlichkeit einer weiteren Hemmung des Urlaubsverfalls herangezogene Argument eines andernfalls bestehenden Rechtsschutzdefizits verfängt nicht, besteht für den Beamten doch die Möglichkeit, die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs im Dienstrechtsweg durchzusetzen, sofern der Urlaubsverbrauch nicht aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. E 20. November 2009, 2009/12/0022).Das für die Erforderlichkeit einer weiteren Hemmung des Urlaubsverfalls herangezogene Argument eines andernfalls bestehenden Rechtsschutzdefizits verfängt nicht, besteht für den Beamten doch die Möglichkeit, die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs im Dienstrechtsweg durchzusetzen, sofern der Urlaubsverbrauch nicht aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist vergleiche E 20. November 2009, 2009/12/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120081.L03Im RIS seit
11.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017