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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0060 B 27. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Die Ernennung von einer Richteramtsanwärterin zu einer Richterin ist eine Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung). Der aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangene Vorrückungsstichtagsbescheid ist daher im aktuellen und nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis erfolgt, sodass § 12 Abs. 7 GehG 1956 nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung findet (vgl. B 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0042).Die Ernennung von einer Richteramtsanwärterin zu einer Richterin ist eine Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung). Der aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangene Vorrückungsstichtagsbescheid ist daher im aktuellen und nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis erfolgt, sodass Paragraph 12, Absatz 7, GehG 1956 nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung findet vergleiche B 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0042).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120075.L01Im RIS seit
05.10.2017Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017