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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48a Abs3;Rechtssatz
Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 kann unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der durchschnittlichen Wochendienstzeit ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter einer Dienststelle bestehen (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0044). Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl. E 30. März 2011, 2007/12/0098). Dabei ist die zu § 50a BDG 1979 ergangene hg. Rechtsprechung auf die Beurteilung der nach § 50d BDG 1979 zu berücksichtigenden wichtigen dienstlichen Interessen zu übertragen.Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 kann unter Berücksichtigung des in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der durchschnittlichen Wochendienstzeit ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter einer Dienststelle bestehen vergleiche E 12. Mai 2010, 2009/12/0044). Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen vergleiche E 30. März 2011, 2007/12/0098). Dabei ist die zu Paragraph 50 a, BDG 1979 ergangene hg. Rechtsprechung auf die Beurteilung der nach Paragraph 50 d, BDG 1979 zu berücksichtigenden wichtigen dienstlichen Interessen zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120070.L04Im RIS seit
05.10.2017Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018