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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a;Rechtssatz
Auch ein länger andauernder Krankenstand ist grundsätzlich vorübergehender Natur. Somit kann die Prognose betreffend die sich aus einer Änderung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten ergebende Mehrbelastung für andere Bedienstete basierend auf der Annahme erstellt werden, dass ungeachtet eines temporären Krankenstandes die Arbeitskraft des Beamten im Umfang der zuletzt bewilligten regelmäßigen Wochendienstzeit dem Dienstgeber grundsätzlich zur Verfügung steht. Dass sich der Beamte innerhalb des Beobachtungszeitraumes durchgehend in Krankenstand befand, ist für die Erstellung einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage einer Durchschnittsbetrachtung, in welche auch krankheitsbedingte Abwesenheiten (die jeden Bediensteten treffen können) miteinzubeziehen sind, und unter Berücksichtigung einer erforderlichen Personalreserve irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120070.L02Im RIS seit
05.10.2017Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018