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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Nach der Judikatur des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 MRK kann es angemessen sein, im Interesse der Prozessökonomie den Ausgang von Parallelverfahren abzuwarten. Das muss nach den Umständen gerechtfertigt sein und darf nicht unangemessen lange dauern. Der Umstand, dass Ansprüche geltend gemacht werden, für deren Durchsetzung die Rechtsschutzgarantien des Art. 6 Abs. 1 MRK und des Art. 47 Abs. 2 GRC gelten, kann daher per se einer Aussetzung des Verfahrens nicht entgegenstehen. Ob allerdings bei Beachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalles unter Bedachtnahme auf Art. 47 Abs. 2 GRC bzw. auf Art. 6 Abs. 1 MRK von einer sonst zulässigen Aussetzung Abstand zu nehmen ist, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist, nicht revisibel ist. Der EGMR stellt für die Zulässigkeit einer Aussetzung aus dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 MRK insbesondere das Kriterium auf, dass diese nicht zu lange dauern darf.Nach der Judikatur des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, MRK kann es angemessen sein, im Interesse der Prozessökonomie den Ausgang von Parallelverfahren abzuwarten. Das muss nach den Umständen gerechtfertigt sein und darf nicht unangemessen lange dauern. Der Umstand, dass Ansprüche geltend gemacht werden, für deren Durchsetzung die Rechtsschutzgarantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK und des Artikel 47, Absatz 2, GRC gelten, kann daher per se einer Aussetzung des Verfahrens nicht entgegenstehen. Ob allerdings bei Beachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalles unter Bedachtnahme auf Artikel 47, Absatz 2, GRC bzw. auf Artikel 6, Absatz eins, MRK von einer sonst zulässigen Aussetzung Abstand zu nehmen ist, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist, nicht revisibel ist. Der EGMR stellt für die Zulässigkeit einer Aussetzung aus dem Gesichtspunkt des Artikel 6, Absatz eins, MRK insbesondere das Kriterium auf, dass diese nicht zu lange dauern darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120068.L02Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018