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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (vgl. E 19. September 2001, 2001/16/0439). Die diesbezügliche Rechtsprechung ist auf § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014 zu übertragen. Dies gilt auch für die "faktische" Aussetzung. Ob nun aber eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis des vorzitierten Erkenntnisses ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche E 19. September 2001, 2001/16/0439). Die diesbezügliche Rechtsprechung ist auf Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014 zu übertragen. Dies gilt auch für die "faktische" Aussetzung. Ob nun aber eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis des vorzitierten Erkenntnisses ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120068.L01Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018