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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Dienstgebers wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (vgl. E 17. November 1999, 99/12/0272).Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Dienstgebers wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen vergleiche E 17. November 1999, 99/12/0272).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120063.L03Im RIS seit
11.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018