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E1PNorm
12007P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Bei einer Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 handelt es sich um eine dienstrechtliche Entscheidung, welche unmittelbare Auswirkungen auf besoldungsrechtliche Ansprüche hat, die an die Wertigkeit des dem Beamten zugeordneten Arbeitsplatzes anknüpfen. Derartige Streitigkeiten haben zudem durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten von Beamtinnen zum Gegenstand. Es handelt sich somit um Entscheidungen über "civil rights" (vgl. E VfGH 21. September 2010, B 1368/08, VfSlg. Nr. 19145). Darüber hinaus ergehen solche Entscheidung im Anwendungsbereich des Unionsrechts und kommen folglich auch die in Art. 47 GRC festgelegten Garantien zum Tragen.Bei einer Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 handelt es sich um eine dienstrechtliche Entscheidung, welche unmittelbare Auswirkungen auf besoldungsrechtliche Ansprüche hat, die an die Wertigkeit des dem Beamten zugeordneten Arbeitsplatzes anknüpfen. Derartige Streitigkeiten haben zudem durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten von Beamtinnen zum Gegenstand. Es handelt sich somit um Entscheidungen über "civil rights" vergleiche E VfGH 21. September 2010, B 1368/08, VfSlg. Nr. 19145). Darüber hinaus ergehen solche Entscheidung im Anwendungsbereich des Unionsrechts und kommen folglich auch die in Artikel 47, GRC festgelegten Garantien zum Tragen.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120050.L04Im RIS seit
13.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017