RS Vwgh 2017/9/13 Ra 2017/12/0050

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellungen vorausgesetzt kann eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen (vgl. E 17. April 2013, 2012/12/0125). Im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen.Entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellungen vorausgesetzt kann eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen vergleiche E 17. April 2013, 2012/12/0125). Im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle ist auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120050.L01

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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