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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BDG 1979 §236d Abs2 Z2 idF 2016/I/064;Rechtssatz
Der Bundesgesetzgeber knüpft in § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. E 22. Juni 2016, 2013/12/0250; E 19. Februar 2003, 2002/12/0133). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 angerechnet wurden. Die Frage, ob diese Zeiten allenfalls infolge einer zwischenzeitig eingetretenen Rechtskraftdurchbrechung ergänzend anzurechnen wären, ist nicht "Sache" eines Verfahrens zur Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979, sondern vielmehr "Sache" eines Verfahrens zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 PG 1965 (vgl. E 9. September 2016, 2016/12/0001; B 25. März 2015, 2015/12/0002). Der Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 ist unionsrechtskonform (vgl. B 25. März 2015, 2015/12/0002).Der Bundesgesetzgeber knüpft in Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen vergleiche E 22. Juni 2016, 2013/12/0250; E 19. Februar 2003, 2002/12/0133). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 angerechnet wurden. Die Frage, ob diese Zeiten allenfalls infolge einer zwischenzeitig eingetretenen Rechtskraftdurchbrechung ergänzend anzurechnen wären, ist nicht "Sache" eines Verfahrens zur Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979, sondern vielmehr "Sache" eines Verfahrens zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, PG 1965 vergleiche E 9. September 2016, 2016/12/0001; B 25. März 2015, 2015/12/0002). Der Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 ist unionsrechtskonform vergleiche B 25. März 2015, 2015/12/0002).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120033.L01Im RIS seit
05.10.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017