RS Vwgh 2017/9/13 Ra 2017/12/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Ein "Entziehen" im Verständnis des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPL 1972 setzt vorsätzliches Verhalten des Beamten voraus (vgl. E 15. Oktober 2003, 2003/12/0054, wonach von einem "Entziehen" im Verständnis des § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt). Im Fall einer Verzögerung der "Krankenbehandlung" liegt ein "Entziehen" folglich dann vor, wenn der Beamte es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch seine Handlungen bzw. Unterlassungen eine solche Verzögerung herbeigeführt wird.Ein "Entziehen" im Verständnis des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 setzt vorsätzliches Verhalten des Beamten voraus vergleiche E 15. Oktober 2003, 2003/12/0054, wonach von einem "Entziehen" im Verständnis des Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt). Im Fall einer Verzögerung der "Krankenbehandlung" liegt ein "Entziehen" folglich dann vor, wenn der Beamte es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch seine Handlungen bzw. Unterlassungen eine solche Verzögerung herbeigeführt wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120023.L05

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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