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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Ein "Entziehen" im Verständnis des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ DPL 1972 setzt vorsätzliches Verhalten des Beamten voraus (vgl. E 15. Oktober 2003, 2003/12/0054, wonach von einem "Entziehen" im Verständnis des § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt). Im Fall einer Verzögerung der "Krankenbehandlung" liegt ein "Entziehen" folglich dann vor, wenn der Beamte es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch seine Handlungen bzw. Unterlassungen eine solche Verzögerung herbeigeführt wird.Ein "Entziehen" im Verständnis des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 setzt vorsätzliches Verhalten des Beamten voraus vergleiche E 15. Oktober 2003, 2003/12/0054, wonach von einem "Entziehen" im Verständnis des Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt). Im Fall einer Verzögerung der "Krankenbehandlung" liegt ein "Entziehen" folglich dann vor, wenn der Beamte es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch seine Handlungen bzw. Unterlassungen eine solche Verzögerung herbeigeführt wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120023.L05Im RIS seit
13.10.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018