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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs6;Rechtssatz
Die Beantragung und die zeitliche Festlegung von Erholungsurlaub hat ohne Bezugnahme darauf zu erfolgen, aus welchem Kalenderjahr der bewilligte Erholungsurlaub resultiert. Bei Strittigkeit der Höhe des gebührenden Urlaubsausmaßes ist nur im Falle einer rechtskräftigen Feststellung, wonach aus einem bestimmten Kalenderjahr kein Erholungsurlaub gebührt, eine Anrechnung eines im Folgejahr bewilligten Erholungsurlaubes auf Urlaubsansprüche aus diesem vorangegangenen Kalenderjahr ausgeschlossen und somit die faktische Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus diesem vorangegangenen Kalenderjahr "unmöglich" (vgl. E 4. September 2014, Ro 2014/12/0008).Die Beantragung und die zeitliche Festlegung von Erholungsurlaub hat ohne Bezugnahme darauf zu erfolgen, aus welchem Kalenderjahr der bewilligte Erholungsurlaub resultiert. Bei Strittigkeit der Höhe des gebührenden Urlaubsausmaßes ist nur im Falle einer rechtskräftigen Feststellung, wonach aus einem bestimmten Kalenderjahr kein Erholungsurlaub gebührt, eine Anrechnung eines im Folgejahr bewilligten Erholungsurlaubes auf Urlaubsansprüche aus diesem vorangegangenen Kalenderjahr ausgeschlossen und somit die faktische Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus diesem vorangegangenen Kalenderjahr "unmöglich" vergleiche E 4. September 2014, Ro 2014/12/0008).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120021.L02Im RIS seit
05.10.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017