RS Vwgh 2017/9/13 Ra 2017/12/0011

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
BezügeG Krnt 1992 §74 Abs1;
BezügeG Krnt 1992 §94 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Wirkungen eines Feststellungsbescheids können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides beziehen. Nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen steht die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegen. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche mit Inkrafttreten der dementsprechenden Novelle durchbrochen wird (vgl. E VfGH 1. Dezember 2006, A1/06). Damit geht das "Ende" bzw. die "Durchbrechung" der Feststellungswirkung einher (vgl. E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025; B 25. März 2015, 2015/12/0002; E 18. Dezember 2003, 2002/12/0247; E 24. März 2004, 2003/12/0118). In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt für die Durchbrechung der Feststellungswirkung nicht vorausgesetzt (vgl. E 9. September 2015, Ro 2015/12/0025). Die Befugnis der Behörde, auf dem Boden der nach Änderung der Rechtslage anzuwendenden, rechtlichen Bestimmungen einen neuen Bescheid zu erlassen, führt aber nicht dazu, dass sie einen zuvor erlassenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG beheben dürfte. Vielmehr dient § 68 Abs. 2 AVG der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 AVG bezieht sich (wie sich aus § 68 Abs. 1 AVG unzweifelhaft ergibt) auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung nach wie vor Bindungswirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neuen Bescheides "wegen entschiedener Sache" entgegenstünde.Die Wirkungen eines Feststellungsbescheids können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides beziehen. Nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen steht die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegen. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche mit Inkrafttreten der dementsprechenden Novelle durchbrochen wird vergleiche E VfGH 1. Dezember 2006, A1/06). Damit geht das "Ende" bzw. die "Durchbrechung" der Feststellungswirkung einher vergleiche E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025; B 25. März 2015, 2015/12/0002; E 18. Dezember 2003, 2002/12/0247; E 24. März 2004, 2003/12/0118). In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt für die Durchbrechung der Feststellungswirkung nicht vorausgesetzt vergleiche E 9. September 2015, Ro 2015/12/0025). Die Befugnis der Behörde, auf dem Boden der nach Änderung der Rechtslage anzuwendenden, rechtlichen Bestimmungen einen neuen Bescheid zu erlassen, führt aber nicht dazu, dass sie einen zuvor erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben dürfte. Vielmehr dient Paragraph 68, Absatz 2, AVG der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, AVG bezieht sich (wie sich aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzweifelhaft ergibt) auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung nach wie vor Bindungswirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neuen Bescheides "wegen entschiedener Sache" entgegenstünde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120011.L01

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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