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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Über ein Liquidierungsbegehren als solches ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles - die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige Feststellung abgezielt haben sollte, stand es der Dienstbehörde hier auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen. Auf Grund seiner Beschwerde gegen den angefochtenen dienstbehördlichen Bescheid hätte der Beamte Anspruch auf eine solche Feststellung auch dann, wenn sein Antrag nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet zu deuten wäre (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0131).Über ein Liquidierungsbegehren als solches ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles - die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige Feststellung abgezielt haben sollte, stand es der Dienstbehörde hier auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen. Auf Grund seiner Beschwerde gegen den angefochtenen dienstbehördlichen Bescheid hätte der Beamte Anspruch auf eine solche Feststellung auch dann, wenn sein Antrag nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet zu deuten wäre vergleiche E 27. September 2011, 2010/12/0131).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120006.L01Im RIS seit
05.10.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017