RS Vwgh 2017/9/13 Ra 2017/12/0006

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §57 Abs4 idF 2016/I/064;
GehG 1956 §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Über ein Liquidierungsbegehren als solches ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles - die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige Feststellung abgezielt haben sollte, stand es der Dienstbehörde hier auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen. Auf Grund seiner Beschwerde gegen den angefochtenen dienstbehördlichen Bescheid hätte der Beamte Anspruch auf eine solche Feststellung auch dann, wenn sein Antrag nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet zu deuten wäre (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0131).Über ein Liquidierungsbegehren als solches ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles - die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige Feststellung abgezielt haben sollte, stand es der Dienstbehörde hier auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen. Auf Grund seiner Beschwerde gegen den angefochtenen dienstbehördlichen Bescheid hätte der Beamte Anspruch auf eine solche Feststellung auch dann, wenn sein Antrag nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet zu deuten wäre vergleiche E 27. September 2011, 2010/12/0131).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120006.L01

Im RIS seit

05.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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