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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0281 E 17. Jänner 2014 RS 1Stammrechtssatz
Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080076.L01Im RIS seit
25.09.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017