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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0053 B 22. Juni 2016 RS 1Stammrechtssatz
Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, es fehle eine entsprechende Rechtsprechung bzw sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden, genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG (vgl etwa VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0033, und vom 14. April 2016, Ro 2016/11/0011).Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, es fehle eine entsprechende Rechtsprechung bzw sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden, genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vergleiche etwa VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0033, und vom 14. April 2016, Ro 2016/11/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130042.L01Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017