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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Enthält der den Karenzurlaub bewilligende Bescheid keinerlei Feststellungen darüber, welche Gründe hiefür maßgeblich waren, ist der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie auf sonstige Unterlagen, die diesem Verfahren zugrunde lagen, wie zB Äußerungen von Vorgesetzten, ein geeignetes Mittel, zu klären, ob die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 gegeben sind oder nicht (vgl. E 20. Dezember 1995, 94/12/0104). Dies schließt jedoch das Erfordernis einer über die Aktenlage hinausgehenden Beweisaufnahme nicht aus (vgl. E 27. Juni 2017, Ra 2016/12/0084).Enthält der den Karenzurlaub bewilligende Bescheid keinerlei Feststellungen darüber, welche Gründe hiefür maßgeblich waren, ist der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie auf sonstige Unterlagen, die diesem Verfahren zugrunde lagen, wie zB Äußerungen von Vorgesetzten, ein geeignetes Mittel, zu klären, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 gegeben sind oder nicht vergleiche E 20. Dezember 1995, 94/12/0104). Dies schließt jedoch das Erfordernis einer über die Aktenlage hinausgehenden Beweisaufnahme nicht aus vergleiche E 27. Juni 2017, Ra 2016/12/0084).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120104.L04Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017