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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Bei der Anrechnung gem. § 75 Abs. 3 BDG 1979 handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art. 6 MRK. Ruhebezüge als Teil des Arbeitsentgelts stellen "civil rights" im Verständnis der zitierten Konventionsbestimmung dar (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021). Verfahren betreffend die Gebührlichkeit solcher Bezüge unterliegen daher den Garantien der zitierten Konventionsbestimmung. Entsprechendes gilt für das Verfahren über einen Antrag gem. § 75 Abs. 3 BDG 1979, dessen Ergebnis für die aus dem Pensionsrecht resultierenden - im Verständnis des Art. 6 MRK zivilrechtlichen - Ansprüche und Verpflichtungen unmittelbar entscheidend ist (vgl. E 18. September 2015, Ra 2015/12/0012). Die Anwendbarkeit des Art. 6 MRK ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil bei der Entscheidung Ermessenselemente einfließen können. Demnach könnte eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen würden (vgl. E 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0067).Bei der Anrechnung gem. Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Artikel 6, MRK. Ruhebezüge als Teil des Arbeitsentgelts stellen "civil rights" im Verständnis der zitierten Konventionsbestimmung dar vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021). Verfahren betreffend die Gebührlichkeit solcher Bezüge unterliegen daher den Garantien der zitierten Konventionsbestimmung. Entsprechendes gilt für das Verfahren über einen Antrag gem. Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979, dessen Ergebnis für die aus dem Pensionsrecht resultierenden - im Verständnis des Artikel 6, MRK zivilrechtlichen - Ansprüche und Verpflichtungen unmittelbar entscheidend ist vergleiche E 18. September 2015, Ra 2015/12/0012). Die Anwendbarkeit des Artikel 6, MRK ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil bei der Entscheidung Ermessenselemente einfließen können. Demnach könnte eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen würden vergleiche E 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120104.L01Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017