TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/29 93/02/0094

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich;
L70714 Spielapparate Oberösterreich;

Norm

VeranstaltungsG OÖ 1954 §1 Abs1 litb;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §1 Abs2 lite;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §11 Abs1 litd idF 1990/005;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §12 Abs1 lita idF 1990/005;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des W in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. März 1993, Zl. VwSen-230138/8/Gf/Hm, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde

über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 15.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er es als Obmann

eines Sportschützenclubs zu verantworten habe, daß vom

19. bis 21. Juni 1992 an einem bestimmten Ort ohne

entsprechende behördliche Bewilligung eine erwerbsmäßige

Schießsportveranstaltung (mit Kostenbeiträgen der Teilnehmer)

durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch

eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 11 Abs. 1 lit. d sowie § 12 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

§ 12 Abs. 2 des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes und

§ 9 Abs. 1 VStG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. a des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 7/1955 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung nach der Novelle LGBl. Nr. 5/1990 (und vor der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 75/1992) begeht eine - gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. zu bestrafende - Verwaltungsübertretung, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 11). Gemäß § 11 Abs. 1 lit. d leg. cit. ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs. 1) verboten. Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Veranstaltungen, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, bedürfen keiner Bewilligung; sie sind anzeigepflichtig. Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes sind gemäß dessen § 1 Abs. 1 lit. b öffentliche Schaustellungen, Darbietungen (dazu zählen insbesondere auch Sportveranstaltungen) und Belustigungen. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. e leg. cit. sind keine Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 nichterwerbsmäßige Veranstaltungen vor Gästen, die der Veranstalter als seine persönlichen Bekannten selbst namentlich eingeladen hat (nichtöffentliche Veranstaltungen).

Vorauszuschicken ist, daß weder der vom Beschwerdeführer behauptete Spruchfehler vorliegt, noch Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Behörde mußte weder im Bescheidspruch noch in einer Verfolgungshandlung die abgehaltene Veranstaltung als "verboten" bezeichnen. Es genügte die vorgenommene Tatumschreibung, insbesondere der Hinweis auf das Fehlen einer Bewilligung.

Nach der oben dargestellten Gesetzeslage ist Voraussetzung einer Bewilligungspflicht von Veranstaltungen deren erwerbsmäßige Durchführung. Ohne Erwerbsabsicht des Veranstalters besteht bloß die Pflicht, Veranstaltungen im Sinne des § 1 leg. cit. der Behörde anzuzeigen. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Erwerbsmäßigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. deshalb bejaht, weil von den Teilnehmern ein Kostenbeitrag für die Teilnahme am Wettkampf (S 350,-- beim Einzelwettbewerb, S 280,-- beim Mannschaftswettbewerb, ein weiterer "Sonderbeitrag" von S 70,-- bildete bloß einen durchlaufenden Posten) eingehoben und "in erster Linie" zur Abdeckung der Aufwendungen für den Wettkampfparcours (nämlich zur Anschaffung von Schutzwällen, Schußkästen und sonstigem technischen Material) verwendet worden sei, wobei diese Einrichtungen von vornherein als Sachvermögen des Vereines anzusehen gewesen seien. Die erzielten Einnahmen hätten die getätigten finanziellen Aufwendungen jedoch - wie auch bei früheren gleichartigen Veranstaltungen regelmäßig - nicht abdecken können. Die belangte Behörde vertrat die Rechtsansicht, Erwerbsmäßigkeit sei dann gegeben, wenn durch Einhebung von Teilnahmeentgelten Einnahmen erzielt und einem bestimmten Zweck zugeführt würden. Es sei nicht entscheidend, ob ein wirtschaftlicher Überschuß erzielt werde; vielmehr genüge es, daß durch diese Einnahmen im Zusammenhang mit dem Zweck der Veranstaltung entstandene Aufwendungen wenigstens zum Teil abgedeckt würden.

Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht darin beipflichten, daß bereits aufgrund der Erzielung von Einnahmen und deren Verwendung für Veranstaltungszwecke Erwerbsmäßigkeit anzunehmen wäre: Das Gesetz stellt auf die Erwerbsabsicht des Veranstalters und nicht auf die Entgeltlichkeit der Teilnahme an der Veranstaltung ab. Reichten die den Teilnehmern abverlangten Kostenbeiträge - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nach der Absicht des Veranstalters von vornherein nicht einmal aus, um die nur die konkrete Veranstaltung betreffenden ("verlorenen") Aufwendungen für Pokale, Miete des Auswertungscomputers, Schußmaterial, Rotes Kreuz u.ä. vollständig zu decken, so daß schon dieser Abgang aus dem Vereinsvermögen zu tragen war, so blieben Aufwendungen für auch künftig nutzbare Investitionen, die allenfalls das Vereinsvermögen vermehrten, zur Gänze ungedeckt. Die Intentionen des Veranstalters gingen dann nicht dahin, durch die Veranstaltung einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern durch Kostenbeiträge die vorhergesehene, im Interesse des ideellen Vereinszwecks (Ausübung des Schießsports) aber in Kauf genommene Minderung des Vereinsvermögens in Grenzen zu halten. Erwerbsabsicht konnte unter solchen Umständen nicht unterstellt werden.

Mit dem diesbezüglichen, schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde - von einer anderen Rechtsansicht ausgehend - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Es erübrigt sich daher, auf die Frage der Öffentlichkeit der Veranstaltung, insbesondere der Bedeutung der Öffentlichkeit für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung näher einzugehen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei bloß bemerkt, daß die Veranstaltung nach der vorliegenden Einladung allen Schützen offenstand, "welche die gesetzlichen Voraussetzungen erbringen und sich nach den Regeln der IPSC verhalten". Weiters hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausgesagt, neben Einladungen an einzelne persönlich bekannte Wettkämpfer würden andere Vereine eingeladen und (lediglich indirekt) über diese Vereine deren Mitglieder; es wäre auch denkbar, daß jemand an der Schießsportveranstaltung teilnehme, den der Beschwerdeführer persönlich das erste Mal gesehen habe, jedoch sei er Mitglied in einem Verein, der für ihn bürge. Mit diesen Beweisergebnissen stünde eine Annahme, es handle sich um eine Veranstaltung vor Gästen, die der Veranstalter ALS SEINE PERSÖNLICHEN BEKANNTEN SELBST NAMENTLICH EINGELADEN HAT (§ 1 Abs. 2 lit. e leg. cit.) nicht in Einklang. Vielmehr war die Veranstaltung nach der bisherigen Aktenlage öffentlich im Sinne der eben genannten Bestimmung.

Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020094.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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