Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
In der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches durch einen Sachverständigen könnte ein offenkundiges Versehen liegen. § 101 ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich - insbesondere auch die Beweiswürdigung - im Nachhinein neuerlich aufzurollen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2004, 2001/08/0030, und vom 28. März 2012, 2012/08/0047). Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2012/08/0047, mwN). Daher werden etwa auch allein dadurch, dass ein Sachverständiger den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich aus bestimmten Leidenszuständen ergibt, anders beurteilt, die Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 101 ASVG nicht begründet (vgl. in diesem Sinn nochmals das hg. Erkenntnis 2012/08/0047 und das weiters das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, 96/08/0079).In der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches durch einen Sachverständigen könnte ein offenkundiges Versehen liegen. Paragraph 101, ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich - insbesondere auch die Beweiswürdigung - im Nachhinein neuerlich aufzurollen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2004, 2001/08/0030, und vom 28. März 2012, 2012/08/0047). Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis 2012/08/0047, mwN). Daher werden etwa auch allein dadurch, dass ein Sachverständiger den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich aus bestimmten Leidenszuständen ergibt, anders beurteilt, die Voraussetzungen eines Vorgehens nach Paragraph 101, ASVG nicht begründet vergleiche in diesem Sinn nochmals das hg. Erkenntnis 2012/08/0047 und das weiters das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, 96/08/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080174.L02Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017