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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 6 GESG 2002 letzter Satz sind im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Zudem ist die BH als Verwaltungsstrafbehörde zugleich Vollstreckungsbehörde (§ 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 VVG).Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 6, Absatz 6, GESG 2002 letzter Satz sind im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Zudem ist die BH als Verwaltungsstrafbehörde zugleich Vollstreckungsbehörde (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, VVG).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070045.L01Im RIS seit
11.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017