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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §47 Abs1;Rechtssatz
Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist schon mit der auf die Mitteilung über den Leistungsanspruch nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AlVG folgenden tatsächlichen Auszahlung - soweit ihm damit entsprochen wird - erledigt, und nicht erst mit einem allenfalls nachfolgenden bescheidmäßigen Abspruch, sodass die Zurückziehung des Antrags nach § 13 Abs. 7 AVG in einem solchen Fall nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis Erkenntnis vom 6. Juli 2016, Ra 2016/08/0041).Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist schon mit der auf die Mitteilung über den Leistungsanspruch nach Paragraph 47, Absatz eins, Satz 1 AlVG folgenden tatsächlichen Auszahlung - soweit ihm damit entsprochen wird - erledigt, und nicht erst mit einem allenfalls nachfolgenden bescheidmäßigen Abspruch, sodass die Zurückziehung des Antrags nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG in einem solchen Fall nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis Erkenntnis vom 6. Juli 2016, Ra 2016/08/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015080090.L01Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017